Landgericht Berlin: Werbung mit fünf Sternen ohne eine einzige Bewertung ist irreführend

Am 23.09.2021 gab es eine spannende Entscheidung des Landgericht Berlin (AZ: 16 O 139/21). Inhaltlich ging es um die Werbung für ein Produkt auf einer geschäftlichen Webseite der Beklagten mit einer Bewertung von 5 Sternen, obwohl für das Produkt tatsächlich noch keine Bewertung abgegeben war.

Im vorliegenden Sachverhalt verkaufte die Beklagte auf ihrer geschäftlichen Webseite Fahrräder und Fahrradzubehör. In der Gesamtübersicht waren alle erhältlichen Modelle dargestellt und enthielten darüber hinaus eine in gelber Farbe gehaltene Sternebewertung. Mehrfach waren bei den dargestellten Fahrrädern 5 Sterne Bewertungen ersichtlich, die allerdings bei genauem Hinschauen auf keinerlei Kundenbewertungen basierten. Dies erachtete der Kläger als „irreführende Gestaltung“ gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, Satz 2 Nr. 1 UWG und beantragte (nach einer erfolglosen Abmahnung vom 19.02.2021) eine Unterlassung dieser Vorgehensweise auf der Webseite der Beklagten.

Das Landgericht Berlin kam im vorliegenden Fall zu der Entscheidung, dass ein Onlineshop für seine Produkte nicht mit fünf Sternen werben darf, wenn es dafür noch keine Kundenbewertung gibt. Das gilt auch dann, wenn die Folgeseite mit den Produktdetails Hinweise darauf enthält, dass noch keine Bewertung abgegeben wurde.

Nach dem Landgericht Berlin wird die Irreführung durch die Hinweise auf der Unterseite mit den Produktinformationen nicht beseitigt, da davon auszugehen sei, dass Interessenten, die ein aus Kundensicht vermeintliches Spitzenprodukt aufrufen, den detaillierten Rezensionen eventuell gar keine Aufmerksamkeit mehr schenken.

Landgericht Detmold: Reichweite und Grenzen des Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO

Am 26. Oktober 2021 gab es ein spannendes Urteil vom Landgericht Detmold in Bezug auf den Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht der betroffenen Person). Konkret ging es hier um einen Sachverhalt, in dem sich ein Kläger auf den Art. 15 DSGVO als Legitimationsgrundlage für ein Auskunftsersuchen stützen wollte.

Bei dem Auskunftsersuchen ging es allerdings nicht um ein Datenschutz-Thema, sondern konkret um die Verfolgung von Leistungsansprüchen und um die Prüfung von etwaigen geldwerten Ansprüchen gegen die Beklagte. Die Beklagte lehnte ein Auskunftsersuchen aufgrund von Art. 15 DSGVO in diesem Zusammenhang ab. Das Landgericht Detmold gab ihr Recht. Laut Einschätzung des Gerichts hatte das besagte Auskunftsersuchen nichts mit dem Datenschutz per se oder einer Anfrage in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu tun. Das Gericht bewertete diese Anfrage daher als „zwecksentfremdet“ und das Heranziehen des Art. 15 DSGVO im Allgemeinen als „verordnungsfremden Zweck“.

Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Außerdem dienen die Auskünfte der betroffenen Person dazu, weitere Rechte nach der DSGVO wahrzunehmen, wie z.B. das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) oder das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO). Da im konkreten Sachverhalt keines der benannten Interessen oder eines weiteren aus den Art. 12 – 23 DSGVO (Rechte der Betroffenen) Anwendung findet, sprach sich das Landgericht zugunsten der Beklagten aus (Urteil vom 26. Oktober 2021 2 O 108/21).

Quellenangabe:

  • „Landgericht Detmold: 02 O 108/21 vom 26.10.2021“, abgerufen am 21.12.2021 unter https://rewis.io/urteile/urteil/ejt-26-10-2021-02-o-10821/#rd_68

BGH-Entscheidungen zum Thema Instagram-Influencer und Kennzeichnungspflicht von Werbung

Am 09.09.2021 hat der Bundesgerichtshof in drei Verfahren zum Thema Influencer-Beiträge auf Instagram in Bezug auf die Kennzeichnungspflicht von Werbung entschieden. Die Urteile in den verbundenen Rechtssachen I ZR 90/20, I ZR 125/20, I ZR 126/20 können auf der Webseite des BGH in voller Länge nachgelesen werden.

Der Bundesgerichtshof hat in seinen Urteilen entschieden, dass Influencer ohne einen Werbe-Hinweis auf Produkte verweisen dürfen, insofern der Beitrag keinen zu starken werblichen Charakter hat. So sind laut dem BGH beispielsweise sogenannte „Tap-Tags“, bei denen Nutzer auf Marken oder Herstellerprofile weiterleiten, nicht zwingend als Werbung zu werten. „Allein der Umstand, dass Bilder, auf denen das Produkt abgebildet ist, mit ‚Tap Tags‘ versehen sind, reicht für die Annahme eines solchen werblichen Überschusses nicht aus“, urteilten die obersten Zivilrichter Deutschlands laut Angaben der Tagesschau. Wird hingegen ein direkter Link zu einem abgebildeten Produkt gesetzt, unter dem dieses unmittelbar gekauft werden kann, liegt hier eindeutig ein Werbezweck vor.

Die Bewertung, ab wann ein Instagram-Beitrag als Werbung gilt, erfolgt anhand verschiedener Kriterien und zu differenzierender Aspekte wie z.B.:

  • Bewirbt ein Influencer sich selbst oder ein fremdes Unternehmen?
  • Erhält der Influencer von einem Unternehmen eine Gegenleistung für seine Beiträge?
  • Wie ist der Gesamteindruck des Beitrags? Bleibt eine kritische Distanz zum Produkt gewahrt, oder werden nur Vorteile beschrieben?

Ausschlaggebend bei der Bewertung, ob es sich bei einem Instagram-Post um gezielte Werbung handelt, bleibt der eindeutige werbliche Überschuss des Beitrages, der klar ersichtlich sein muss. Ist dies der Fall liegt hier beispielsweise ein Verstoß gegen § 3a UWG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 TMG sowie § 58 Abs. 1 Satz 1 RStV bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 MStV vor, da die in dem Beitrag liegende kommerzielle Kommunikation nicht klar als solche zu erkennen ist.

Deutsche Wohnen SE setzt sich (vorerst) gegen Bußgeld durch

Mit Beschluss vom 18.2.2021 (Az.: 526 AR) wendet die Deutsche Wohnen SE ein Bußgeld wegen eines DSGVO-Verstoßes ab. Zum Hintergrund: Die Deutsche Wohnen SE musste im Oktober 2020 14,5 Millionen Euro Strafe zahlen, da sie Daten von Bewerbern speicherte und diese Daten systemseitig nicht mehr löschen konnte. Umfasst waren hiervon finanzielle Verhältnisse, Gehaltsbescheinigungen und Versicherungsdaten der Bewerber.

Die Deutsche Wohnen SE ist gegen diesen Bußgeldbescheid nun vorgegangen. Dieser wurde von der 26. Großen Strafkammer des LG Berlin gekippt, weil der Bußgeldbescheid keine Angaben zu konkreten Tathandlungen eines Organs des Unternehmens enthalten habe.

Gegen diesen Beschluss hatte die Staatsanwaltschaft Berlin Beschwerde eingelegt, sodass die Sache weiterhin spannend bleibt.

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