Landgericht Berlin: Werbung mit fünf Sternen ohne eine einzige Bewertung ist irreführend
Am 23.09.2021 gab es eine spannende Entscheidung des Landgericht Berlin (AZ: 16 O 139/21). Inhaltlich ging es um die Werbung für ein Produkt auf einer geschäftlichen Webseite der Beklagten mit einer Bewertung von 5 Sternen, obwohl für das Produkt tatsächlich noch keine Bewertung abgegeben war.
Im vorliegenden Sachverhalt verkaufte die Beklagte auf ihrer geschäftlichen Webseite Fahrräder und Fahrradzubehör. In der Gesamtübersicht waren alle erhältlichen Modelle dargestellt und enthielten darüber hinaus eine in gelber Farbe gehaltene Sternebewertung. Mehrfach waren bei den dargestellten Fahrrädern 5 Sterne Bewertungen ersichtlich, die allerdings bei genauem Hinschauen auf keinerlei Kundenbewertungen basierten. Dies erachtete der Kläger als „irreführende Gestaltung“ gemäß § 5 Abs. 1 S. 1, Satz 2 Nr. 1 UWG und beantragte (nach einer erfolglosen Abmahnung vom 19.02.2021) eine Unterlassung dieser Vorgehensweise auf der Webseite der Beklagten.
Das Landgericht Berlin kam im vorliegenden Fall zu der Entscheidung, dass ein Onlineshop für seine Produkte nicht mit fünf Sternen werben darf, wenn es dafür noch keine Kundenbewertung gibt. Das gilt auch dann, wenn die Folgeseite mit den Produktdetails Hinweise darauf enthält, dass noch keine Bewertung abgegeben wurde.
Nach dem Landgericht Berlin wird die Irreführung durch die Hinweise auf der Unterseite mit den Produktinformationen nicht beseitigt, da davon auszugehen sei, dass Interessenten, die ein aus Kundensicht vermeintliches Spitzenprodukt aufrufen, den detaillierten Rezensionen eventuell gar keine Aufmerksamkeit mehr schenken.