Seit dem 25.05.2018 ist die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) anzuwenden. Nur drei Werktage später hatte uns eine Mandantin eine Abmahnung vorgelegt, die sie erhalten hatte: eine „blitzsaubere“ wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen einer angeblichen unzulänglichen Datenchutzerklärung auf der Webseite der Mandantin. Abmahnanwalt war – wenn man den Bewertungen von Google glauben darf, ein mäßig erfolgreicher Strafrechtler, die „Firma“ die der Kollege vertreten hatte, ein unbekanntes Transportunternehmen ohne Webseite!
Gefordert wurden neben Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auch Abmahnkosten i.H.v. ca. 2.200,00.
Zwar konnten schon lange Wettbewerber und seit dem 24.02.2016 auch Verbraucherverbände (z.B. die Verbraucherzentralen, die Wettbewerbszentrale usw.) Datenschutzverstöße abmahnen, allerdings scheinen nun auch Rechtsanwälte auf diesen Zug aufzuspringen, die aufgenscheinlich mit der Materie „Wettbewerbs- und Datenschutzrecht“ bisher nichts zu tun hatten.
Dies erhöht natürlich die Abmahngefahr für alle anderen, denn gerade im Internet können Verstöße von „Wettbewerbern“ bundesweit verfolgt werden.
Damit hat das Datenschutzrecht endgültig sein Schattendasein beendet und jedes (!) Unternehmen muss sich zwangsläufig mit dem Thema Datenschutz beschäftigen.
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