SONSTIGES
KANZLEISITZ HAMBURG
Dienerreihe 2
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Wenn Konkurrenten unfair spielen…
Die europarechtlichen Vorgaben sowie das darauf fußende „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)“ geben den Rahmen vor, in dem sich der freie und faire Wettbewerb entfalten soll.
Aber nicht immer halten sich alle daran.
Unlautere Werbung, Schmähkritik, rechtswidriges Abwerben von Kunden, unberechtigte Rufausbeutung sind nur einige Fallgruppen, in denen man sich erfolgreich zur Wehr setzen kann.
Mit dem zunehmenden europarechtlichen Einfluss hat auch der Verbraucherschutz immer weiter Raum gegriffen. Neben 30 expliziten per-se-Verboten aus der sog. „schwarzen Liste“ (Anhang zu § 3 UWG) sieht das UWG zahlreiche Verbotstatbestände vor, die im Tagesgeschäft beachtet werden müssen. Bei Verstößen drohen teure Abmahnungen von Konkurrenten oder Verbraucherschutzverbänden. Gegenstandswerte von EUR 25.000,00 und mehr sind bei UWG-Verstößen die Regel; selbst bei einer unerlaubten E-Mail- oder Faxwerbung kann es schnell teuer werden.
Ansprüche aus dem Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes werden regelmäßig mit dem Instrument der Abmahnung und – wenn diese nicht erfolgreich war – im Wege des Einstweiligen Rechtschutzes (E.V.) durchgesetzt. Nicht selten erwirkt der Gegner bereits vor der ersten Abmahnung eine Einstweilige Verfügung (eine sog. Schubladenverfügung) und mahnt dann erst – meist mit sehr kurzen Fristen – ab.
Wer hier falsch reagiert, bleibt auf unnötigen Kosten sitzen.
Sprechen Sie uns gerne an!