Netzneutralität

Netzneutralität

Mit Urteil vom 15.09.2020 hat der EuGH über einen spannenden Fall zum Thema Netzneutralität entschieden. Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Angebot eines ungarischen Handyanbieters, bei welchem die Verwendung von bestimmten Diensten wie Instagram, Twitter oder Spotify nicht auf das Datenvolumen der Kunden angerecht wird. Während bei der Nutzung hiervon nicht umfasster Dienste das Datenvolumen irgendwann erschöpft ist und die Surf-Geschwindigkeit danach erheblich eingeschränkt wird, können diese Dienste weiterhin ohne Einschränkungen genutzt werden und werden auch im Vorfeld nicht auf den Verbrauch des Datenvolumens angerechnet.

In seinem Urteil entschied der EuGH, dass das Angebot dieses Tarifes einen mehrfachen Verstoß gegen Art. 3 der EU-Verordnung (Nr. 2120/2015) über den freien Zugang zum offenen Internet und damit gegen die Netzneutralität darstellt. Ein solches Angebot Verstößt nicht nur gegen die Transparenz Anforderungen des Art. 3 der EU-Verordnung (Nr. 2120/2015), sondern bevorzuge auch die Anbieter der Apps, welche von dem Verbrauch des Datenvolumens ausgenommen sind.

Das Urteil (in den verbundenen Rechtssachen C‑807/18 und C‑39/19) kann auf der Webseite des EuGH in voller Länge nachgelesen werden.

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