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Landgericht Detmold: Reichweite und Grenzen des Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO

Am 26. Oktober 2021 gab es ein spannendes Urteil vom Landgericht Detmold in Bezug auf den Art. 15 DSGVO (Auskunftsrecht der betroffenen Person). Konkret ging es hier um einen Sachverhalt, in dem sich ein Kläger auf den Art. 15 DSGVO als Legitimationsgrundlage für ein Auskunftsersuchen stützen wollte.

Bei dem Auskunftsersuchen ging es allerdings nicht um ein Datenschutz-Thema, sondern konkret um die Verfolgung von Leistungsansprüchen und um die Prüfung von etwaigen geldwerten Ansprüchen gegen die Beklagte. Die Beklagte lehnte ein Auskunftsersuchen aufgrund von Art. 15 DSGVO in diesem Zusammenhang ab. Das Landgericht Detmold gab ihr Recht. Laut Einschätzung des Gerichts hatte das besagte Auskunftsersuchen nichts mit dem Datenschutz per se oder einer Anfrage in Bezug auf die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu tun. Das Gericht bewertete diese Anfrage daher als „zwecksentfremdet“ und das Heranziehen des Art. 15 DSGVO im Allgemeinen als „verordnungsfremden Zweck“.

Nach dem Erwägungsgrund 63 DSGVO, dient das Auskunftsrecht aus Art. 15 DSGVO dem Betroffenen dazu, sich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Außerdem dienen die Auskünfte der betroffenen Person dazu, weitere Rechte nach der DSGVO wahrzunehmen, wie z.B. das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO), das Recht auf Löschung (Art. 17 DSGVO) oder das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO). Da im konkreten Sachverhalt keines der benannten Interessen oder eines weiteren aus den Art. 12 – 23 DSGVO (Rechte der Betroffenen) Anwendung findet, sprach sich das Landgericht zugunsten der Beklagten aus (Urteil vom 26. Oktober 2021 2 O 108/21).

Quellenangabe:

  • „Landgericht Detmold: 02 O 108/21 vom 26.10.2021“, abgerufen am 21.12.2021 unter https://rewis.io/urteile/urteil/ejt-26-10-2021-02-o-10821/#rd_68

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