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BGH: Programmierung von Individualsoftware nach Kaufrecht zu beurteilen?

(Urteil vom 23.07.2009 - AZ.: VII ZR151/08)


08.05.2011

Gilt nach einer Entscheidung des BGH nun auch für eine individuell programmierte Softwarelösung über § 651 BGB das Kaufrecht und nicht das klassische Werkvertragsrecht?

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In einem Urteil vom 23.07.2009 (Az: VII ZR151/08) hatte der BGH über die Reichweite des § 651 BGB zu entscheiden, der bestimmt, dass auf einen Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, die Vorschriften über den Kauf Anwendung finden. Gegenstand der Entscheidung war eine Bestellung der für die Errichtung einer Siloanlage erforderlichen Teile und Materialien (Dämmwände, Stützen und Zugstangen usw.) und die Erstellung einer prüffähigen Statik. Die beklagte Firma lieferte nämlich die bestellten Silozellen in einer zu geringen Blechdicke, so dass diese nicht hinreichend beugesicher waren.

Der BGH hat nun zu entscheiden, ob sich die Rechte der Klägerin nach Werkvertragsrecht oder über den mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz eingeführten § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen sind. Der für Werkvertragsrecht zuständige 7. Zivilsenat des BGH hatte mit dieser Entscheidung erstmals die Gelegenheit, grundlegend über den Anwendungsbereich des § 651 BGB zu entscheiden. Er urteilte das:

- Kaufrecht auf sämtliche Verträge mit einer Verpflichtung zur Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen anzuwenden ist, also auch auf Verträge zwischen Unternehmern;

- Verträge, die allein die Lieferung von herzustellenden beweglichen Bau- oder Anlagenteilen zum Gegenstand haben, nach der Maßgabe des § 651 BGB nach Kaufrecht zu beurteilen sind. Die Zweckbestimmung der Teile, in Bauwerke eingebaut zu werden, rechtfertige keine andere Bedeutung und
eine andere Beurteilung ist auch dann nicht gerechtfertigt, wenn Gegenstand des Vertrages auch Planungsleistungen sind, die der Herstellung der Bau- und Anlagenteile vorauszugehen haben und nicht den Schwerpunkt des Vertrages bilden.

Warum diese Entscheidung, bei der es inhaltlich um die Lieferung von Teilen für die Errichtung einer baulichen Anlage ging, so wichtig für die Beurteilung von Softwareprojekten ist, wird erst dann deutlich, wenn man sich vor Augen führt, dass der BGH Software rechtlich stets als Sache im Sinne des § 90 BGB einordnet.

In dem sogenannten ASP-Urteil des BGH vom 15.11.2006 (Az: XII ZR 120/04) hatte der BGH nämlich unmissverständlich deutlich gemacht, dass er Software (nach wie vor) rechtlich als Sache einordnet, da sie stets verkörpert sein muss, um nutzbar zu sein, selbst wenn dies nur flüchtig geschehen sollte (z.B. im Arbeitsspeicher). Damit steigt natürlich auch die Bedeutung des Urteils vom 23.07.2009 erheblich, denn der BGH macht deutlich, dass es zur Anwendung von Kaufrecht nur darauf ankommt, ob Sachen (und damit auch Software) geliefert werden und nicht darauf, für welchen Zweck diese Sachen geliefert werden. Dementsprechend dürfte nun klar sein, dass über den § 651 BGB nunmehr eindeutig auch das Kaufrecht für die Neuerstellung von Individualsoftware Anwendung findet und über den § 651 S.3 BGB lediglich einige werkvertragsrechtliche Vorschriften (§§ 642, 643, 645,649 und 650 BGB mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Abnahme der nach §§ 646, 647 BGB maßgebliche Zeitpunkt des Gefahrenübergangs tritt) Anwendung findet. Das Werkvertragsrecht tritt insoweit also nur ergänzend neben das Kaufrecht und verdrängt dieses nicht.

Diese Entscheidung wird allen Softwareherstellern zugute kommen, die schon immer mit entsprechenden (teilweise unzulässigen) AGB-Gestaltungen versucht haben, das unliebsame Werkvertragsrecht auszuschließen. Insbesondere die für den Softwarehersteller ungünstige Abnahmevoraussetzung als Fälligkeitsvoraussetzung für eine Vergütungspflicht dürfte nun obsolet sein. Damit erteilte der BGH auch einer verbreiteten Ansicht eine deutliche Absage, dass der Schwerpunkt der Leistungen bei der Erstellung von Individualsoftware nicht die Lieferung einer Sache, sondern die dafür notwendige geistig-schöpferische Leistung sei. Hier hat der BGH nun in seinem Urteil ebenso deutlich festgestellt, dass auch planerische Leistungen für die Anwendung von § 651 BGB irrelevant seien, solange die vertraglich geschuldete Leistung nicht die Planungen als solche, sondern das sich aus der Planung ergebende, funktionsfähige Ergebnis sei. Da die geschuldete Leistung eines Vertrages zur Neuerstellung von Individualsoftware auch im unternehmerischen Verkehr gerade die fertig programmierte Software ist, und nicht die zuvor geleistete für die Programmierung erforderliche „Kopfarbeit“, ist ein solcher Vertrag dem Kaufrecht zuzuordnen.

Dementsprechend sind Softwarehersteller gut damit beraten, wenn sie ihre Verträge und gegebenenfalls ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf die nun von dem BGH vorgenommene vertragsrechtliche Einordnung anpassen, damit sie keine „bösen Überraschungen“ erleben.

Hamburg, im November 2010
F. König M.L.E.

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BGH zum Vollmachtserforderniss bei Abmahnungen

(Urteil vom 19.05.2010 - AZ.: I ZR 140/08)


28.04.2011

Der BGH hat kürzlich einen alten Meinungsstreit rund um die Frage der Vorlagepflicht einer Orginalvollmacht bei einer Abmahnung (bspw. im Wettbewerbs- oder Markenrecht) entschieden. Der BGH hat hat klargestellt, dass bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung, die ein Rechtsanwalt ausbringt, keine Orginalvollmacht beiliegen muss, und zwar dann nicht, wenn gleichzeitig eine vorformulierte Unterlassungserklärung dabei ist. (BGH, Urteil vom 19.05.2010 - I ZR 140/08)

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Lange Zeit war die Frage zwischen den verschiedenen Oberlandesgerichten und in der Literatur umstritten, ob bei Anwendung des § 174 Satz 1 BGB die Wirkung einer von einem Bevollmächtigten ausgesprochenen Abmahnung entfällt, wenn ihr kein Nachweis der Vollmacht beigefügt war.
Jetzt hat der Bundesgerichtshof für diese Frage eine Entscheidung getroffen und zumindest für Abmahnungen, die mit einem Angebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrages verbunden sind, höchstrichterlich entschieden.
Vorausgegangen war der Entscheidung eine Abmahnung eines Gebrauchtwagenhändlers gegenüber eines Konkurrenten wegen einer wettbewerbswidrigen Anzeige in einer Automobilzeitung. Diese Abmahnung seiner Prozessbevollmächtigten enthielt eine vorgefertigte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, allerdings keine Vollmacht des Abmahnenden. Aus diesem Grund wies der Abgemahnte die Abmahnung wegen der fehlenden Vollmacht zurück. Die Parteien stritten im Folgenden über die Übernahme der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten.
Der BGH verurteilte den Abgemahnten dazu, die Kosten zu tragen, obwohl die Vollmacht nicht vorgelget wurde.
 
In seiner Begründung führt der BGH aus, dass mit einer der Abmahnung beigefügten vorformulierten Unterlassungserklärung  bereits ein Vertragsangebot zum Abschluss eines Unterwerfungsvertrags liegen kann, der von einem Rechtsbindungswillen getragen und hinreichend bestimmt ist.  Auf die Abgabe eines Vertragsangebots ist § 174 BGB weder direkt noch analog anwendbar.  Die Erklärung des Abmahnenden sei nicht in die geschäftsähnliche Handlung, also die Abmahnung an sich, und in das Angebot auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrages zu trennen. Allerdings ist allein auf die Abmahnung  der § 174 Satz 1 BGB anzuwenden, denn nur bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist die ohne Vollmacht abgegebene Erklärung des Vertreters nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam. Dem trägt § 174 Satz 1 BGB dadurch Rechnung, dass der Erklärungsempfänger die Ungewissheit über die Wirksamkeit eines von einem Vertreter oder Bevollmächtigten ohne Vorlage einer Vollmacht vorgenommenen einseitigen Rechtsgeschäfts durch dessen Zurückweisung beseitigen kann. Eine vergleichbare Interessenlage besteht nach Auffassung des BGH im Falle eines mit einer Abmahnung verbundenen Angebots auf Abschluss eines Unterwerfungsvertrags nicht.

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Falsche Angaben zu Lieferfristen können irreführende Werbung sein.

(LG Hamburg, Urt. v. 12.05.2009 - AZ.: 312 O 74/09)


29.03.2011

Angaben zu Lieferfristen in Onlineshops, die nicht tagesaktuell sind, können Fehlvorstellungen beim Verbraucher auslösen und damit als irreführende Werbung anzusehen sein (LG Hamburg, Urt. v. 12.05.2009, Az: 312 O 74/09).

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In dem hier der Entscheidung vom Landgericht Hamburg zugrunde liegenden Fall, hatte ein Onlinehändler eine Beamerlampe mit einer Angabe zur Lieferbarkeit binnen 2 - 4 Tagen bei einer Preissuchmaschine und mit 5 - 7 Tagen auf seiner eigenen Shopseite beworben. Tatsächlich war diese Lampe jedoch "out of stock", also weder beim Lieferanten, noch beim Shopbetreiber selbst vorrätig. Nach den im Verfahren getroffenen Feststellungen war es dem Shopbetreiber unter diesen Voraussetzungen unmöglich, die Lampe innerhalb der ausgelobten Fristen zu liefern.
Diese damit unzutreffende Angabe, stufte das Gericht als irreführende Werbung im Sinne d. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 3 Nr. 4, 3 Abs. 3 i.V.m. Anhang Nr. 5 UWG ein.
Zwar sei dem Shopbetreiber ein Beurteilungsspielraum zuzugestehen. Dieser sei jedoch dann überschritten, wenn der Shopbetreiber nicht konkret darlegen könne, weshalb es zu einer Fehleinschätzung gekommen sei (z.B. unerwartet hohe Nachfrage o.ä.). Es spiele keine Rolle, ob der Shopbetreiber selbst oder bei einem Lieferanten bevorrate. Das Gericht ging davon aus, dass der durchschnittliche Verbraucher beim Onlinehandel grundsätzlich davon ausginge, dass die Ware unverzüglich versandt werden könne. Soweit eine Lieferfrist angegeben sei, ginge der Durchschnittsverbraucher von einer Lieferung der beworbenen Ware innerhalb der angegebenen Frist aus. Es sei dem Shopbetreiber unbenommen, auf Angebotsfristen oder Lieferfristen hinzuweisen, wenn eine Erfüllung ausscheide.
Die hier fehlerhafte Angabe, rufe bei dem Verbraucher dementsprechend eine relevante Fehlvorstellung hervor, weil dieser im Unterschied zu einer Katalogbestellung bei einer Bestellung im Internet per se von einer tagesaktuellen Angabe hinsichtlich der Lieferfristen ausginge und ausgehen dürfe. Es sei nämlich Wesen des Onlinehandels, dass entsprechende tagesaktuelle Aktualisierungen - im Unterschied zu Katalogangaben - ohne weiteres erfolgen könnten. 
Als irreführend einzustufende Werbung stellt ein Abmahnrisiko dar und kann erhebliche Kosten auslösen. Shopbetreiber sollten daher grundsätzlich ihre Bestände tagesaktuell prüfen und erforderlichenfalls ausgelobte Lieferfristen für die beworbenen Produkte überprüfen; gegebenenfalls anpassen. Im Übrigen sollten geeignete Zusätze bzw. Hinweise in die Angebote aufgenommen werden, um die Risiken zu minimieren.
Sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne bei der Gestaltung von Hinweisen oder der Einrichtung Ihres Onlineshops.

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Verweis auf im Preis erhaltene Umsatzsteuer und hinzukommende Versandkosten am unteren Ende einer Webseite unzulässig

(OLG Hamburg Beschluss vom 20.05.2008 - AZ.: 3 U 225/07)


20.03.2011

HansOLG: Verweis auf im Preis erhaltene Umsatzsteuer und hinzukommende Versandkosten am unteren Ende einer Webseite unzulässig

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Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit einem Beschluss vom 20.05.2008 (Az: 3 U 225/07) entschieden, dass ein Internetversandhändler gegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn er auf seiner Webseite denHinweis, dass der den Produkten zugeordnete Preis die Umsatzsteuer enthält und das Versandkosten hinzukommen, nicht unmittelbar und ohne Zuordnung zu den Warenangeboten erteilt. In dem vorliegenden Fall hatte der Versandhändler denim E-Commerce üblichen Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer, zuzüglich Versandkosten“ erst am Seitenende erteilt. Diesen Hinweis konnte man erst dann erkennen, wenn man die Seite bis nach unten durch gescrollt hatte. Bei den einzelnen Abbildungen der Produkte waren zwar Preise angegeben, diese enthielten aber keinen Hinweis darauf, ob Umsatzsteuer enthalten ist oder nicht und ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Auch fehlte der gebräuchliche „Sternchenhinweis“ bzw. ein entsprechender Link an den Produkten.

Deswegen wurde der Händler kostenpflichtig abgemahnt. Da der Händler mit Hinweis auf das kürzlich ergangene BGH-Urteil zum sog. „Sternchenhinweis“ vom 04.10.2007, Az: I ZR 143/04 – Versandkosten - , die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ablehnte, wurde gegen ihn eine Einstweilige Verfügung erwirkt, die nun vom Hanseatischen Oberlandesgericht bestätigt wurde.

Eine solche Darstellung verstoße nämlich gegen geltendes Wettbewerbsrecht, weil sie den Bestimmungen der Preisangabenordnung zuwiderlaufen. Danach – so das HansOLG – sind bestimmte Angaben zu einem Angebot oder zu einer Werbung erforderlich. Wer nämlich Angaben nach der PAngV zu machen hat, ist verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar oder deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Zwar hatte der BGH in seinem grundlegenden Urteil vom 04.10.2007, Az: I ZR 143/04 – Versandkosten - , entschieden, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweis zu den Abbildungen der Waren und ihren Beschreibungen nicht zwingend von der Preisangabenordnung gefordert wird, gleichwohl müssen diese Angaben deutlich erfolgen. Dem Nutzer im Internet ist zwar allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen können, dies lässt die Pflicht zur Information darüber jedoch nicht entfallen. Der BGH hat entschieden, dass es genüge, wenn die fraglichen Informationen als bald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die allerdings noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss, da der sog. durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer-und Versandkosten rechne.

Aus diesen Gründen glaubte sich der Online-Händler im Recht, als er den Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer und den Hinweis, dass Versandkosten entstehen, am unteren Ende der Webseite aufführte.

Weit gefehlt, urteilte das Hamburger Obergericht; Befindet sich der Hinweis erst am Fuße einer Internetseite und wird nur beim Herabscrollen zum Ende der Seite sichtbar, erfüllt eine solche Darstellung das Kriterium „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ nämlich nicht, wenn der Hinweis am Fuß der Seite beziehungslos zu den einzelnen Produktangeboten steht. Durch die mit der Entscheidung angegriffene Darstellung hing es letztlich vom Zufall ab, ob dem Interessenten der am Ende der Bildschirmdarstellung angebrachte Hinweis zur Kenntnis gelangt oder nicht.

Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes macht deutlich, dass auch nach der Klarstellung durch den BGH, dass die erforderlichen Angaben nach der Preisangabenordnung nicht immer zwingend direkt neben dem Produkt aufgeführt sein müssen, gleichwohl Versandhändler äußerst sorgfältig ihre Webseite zu gestalten haben, um sämtlichen gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Auch wenn man meinen könnte, dass sich inzwischen rumgesprochen haben sollte, dass im Internetversandhandel entsprechende Versandkosten zu tragen sind, sind die gesetzlichen Vorgaben gleichwohl zu erfüllen, mögen die im Einzelnen auch manchmal etwas lästig oder gar überflüssig anmuten. Etwaige Fehler in der Darstellung können durch Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden. So kann ein kleiner Fehler in der Darstellung hier schnell ein paar tausend Euro kosten.

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