
10.05.2012
Führen die TÜV-Entscheidungen des BGH zu einer Kostenexplosion und/oder zu unübersehbaren Kostenrisiken im Wettbewerbs- und Markenrecht?
Nachdem der BGH im letzten Jahr (zum ersten Mal in seiner Geschichte) mit einem Hinweisbeschluss (vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2011 zum Aktenzeichen: 1 ZR 108/09) und später in einer Entscheidung (vgl. BGH vom 17.08.2011 zum Aktenzeichen: 1 ZR 108/09) von der jahrelangen Praxis im Wettbewerbs- und Markenrecht abgekehrt ist, alternative Klagbegründungen zuzulassen, herrscht nach wie vor große Unsicherheit in den Instanzgerichten, wie mit der Kehrtwende des BGH umzugehen ist.
Es war jahrzehntelange Praxis, dass in wettbewerbs- und markenrechtlichen Streitigkeiten der Kläger alle ihm möglich erscheinenden Begründungen, die sein Klagbegehren unterstützen könnten, geltend gemacht hatte, um es dem Gericht zu überlassen, aus welchem Grund es dem Beklagten das angegriffene Verhalten untersagt.
Dies hatte für den Kläger den Vorteil, dass er alle möglichen Begründungen in den Ring werfen konnte und für das Gericht den Vorteil, sich den „leichtesten“ Grund heraussuchen zu können, weswegen es den Beklagten verurteilen konnte. Für den Beklagten hatte dies den Nachteil, dass er sich auch zu allen aufgeworfenen Begründungen erklären musste.
Damit hat der BGH nun Schluss gemacht!
Zukünftig muss sich der Kläger sehr genau überlegen, aus welchen Gründen er meint, einen Unterlassungsanspruch gegen den Beklagten durchsetzen zu können.
Je mehr Begründungen er ins Feld führt, desto höher steigt sein Kostenrisiko, denn nun geht der BGH bei verschiedenen Begründungen von verschiedenen Streitgegenständen aus.
Der Kläger muss dann schon bei der Klage eine Reihenfolge festlegen, in der das Gericht die von ihm herangeführten Begründungen prüfen und entscheiden soll. Wenn das Gericht nun dem Kläger erst mit der dritten oder vierten Begründung Recht gibt und den Beklagten beispielsweise zur Unterlassung verurteilt, hat der Kläger für die abgelehnten Gründe die Kosten zu tragen.
Dies kann dazu führen, dass der Kläger zwar obsiegt und der Beklagte antragsgemäß beispielsweise zur Unterlassung verurteilt wird, der Kläger aber gleichwohl die Hauptlast der Kosten zu tragen hat, und dass dann auch zu einem erheblichen höheren Streitwert, als dies noch vor den TÜV-Entscheidungen des BGH der Fall gewesen wäre.
Wenn der Kläger beispielsweise eine unlautere Werbung angreift und drei verschiedene Tatbestände des UWG zur Begründung anbringt, aber nur mit einem tatsächlich durchgreift, hat der Kläger 2/3 der Kosten zu tragen, und zwar zu einem drei Mal so hohen Streitwert, wie zuvor.
Ob diese Folge in der der letzten Konsequenz vom BGH auch so bedacht wurde, ist zumindest fraglich. Aufgrund der Tatsache aber, dass der BGH nach dem ersten Aufschrei in der Fachliteratur nach seinem ersten TÜV-Hinweisbeschluss die zweite TÜV-Entscheidung hinterhergeschoben hat, kann jedoch mit Sicherheit gesagt werden, dass der BGH von dieser Kehrtwendung nicht so schnell zurückrudern wird.
Für den Kläger bedeutet dies, dass er sich zukünftig sehr genau überlegen muss, aus welchen Gründen er den Beklagten meint in Anspruch nehmen zu können.
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RA Florian König, M.L.E. im Mai 2012