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Wettbewerbsrecht


Das Wettbewerbsrecht als Teil des gewerblichen Rechtschutz dient dem Schutz vor unlauterem Wettbewerb. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) schützt dabei Mitbewerber, Markteilnehmer und Verbraucher vor wettbewerbswidrigem Verhalten. Unlauter im Sinne des § 3 UWG können dabei unter Anderem irreführende Werbungen, Verstöße gegen Gesetze und Verordnungen (bspw. BGB, TDG, PangV, BGB-InfoV) oder auch die Versendung von SPAM-Mails sein. Bei einem Verstoß gegen § 3 UWG stehen dem Mitbewerber Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung, aber in der Regel auch auf Auskunft und Schadensersatz zu. Dies gilt auch für rechtsfähige Verbände und qualifizierte Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes (z.B. Verbraucherschutzverbände).

Bei einem Wettbewerbsverstoß erfolgt zunächst eine (anwaltliche) Abmahnung, durch die der Störer aufgefordert wird sein wettbewerbswidriges Verhalten einzustellen, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und die Kosten der Abmahnung zu tragen.

Erhält man eine Abmahnung ist es ratsam, sich unverzüglich qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Keinesfalls sollte man eine Abmahnung ignorieren! Da mitunter auch sehr kurze Fristen noch angemessen sein können, sollten die Fristen berücksichtigt werden, da nach Fristablauf eine einstweilige Verfügung droht, die mit weiteren Kosten verbunden ist.

Wir unterstützen Sie in allen wettbewerbsrechtlichen Fragen. Dies schließt insbesondere die Prüfung von Werbematerialien, Internetauftritten und Ähnlichem auf Ihre wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit ein, die Durchsetzung von Ansprüchen gegen unlautere Wettbewerber, aber auch die Abwehr von (unrechtmäßigen) Abmahnungen mit ein.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne.  


Ansprechpartner

Florian König M.L.E.

 

 


Weitere nützliche Informationen zum Thema unter:

Wettbewerbszentrale e.V.

Abmahnwelle e.V.

Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.http://www.abmahnwelle.de/
IHK Frankfurt

 


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