Die Sozialversicherungspflicht gewährt für die Berechtigten in den Bereichen Arbeitslosenversicherung, gesetzlicher Krankenversicherung und gesetzlicher Rentenversicherung viele Vorteile und ein hohes Maß an sozialer Sicherheit.
Diese Vorteile verkehren sich jedoch in das Gegenteil, wenn vermeintlich sozialversicherungspflichtige Beschäftigte jahrelang in die Systeme einzahlen, ohne jedoch tatsächlich Anwartschaften zu begründen.
Wenn tatsächlich nicht sozialversicherungspflichtige Personen (wie z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer, Geschäftsführer, mitarbeitende Familienangehörige oder Gesellschafter) Beiträge entrichten, werden trotzdem keine Anwartschaften begründet, mit der Folge, dass im Versicherungsfall keine Leistungsansprüche bestehen.
Es entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und der überwiegenden Ansicht in der Fachliteratur, dass auch die widerspruchslose Entgegennahme von Beiträgen von nichtversicherungspflichtigen Personen keine Leistungspflicht begründet; für die Begründung von Anwartschaften soll allein maßgeblich das Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung als solcher sein. (vgl. BSG Urteil vom 18.4.1991, 7 RAr 32/90).
Unabhängig davon kann es auch auf der Seite der Beitragszahler lukrativer sein, eine eigenständige soziale Sicherung aufzubauen anstatt in das möglicherweise defizitäre gesetzliche Sozialversicherungssystem einzuzahlen.
Da im Zweifel bei nachträglicher Feststellung des Nichtbestehens einer gesetzlichen Versicherungspflicht, die sozialen Sicherungssysteme zur Rückerstattung bereits gezahlter Beiträge in einem gewissen zeitlichen Rahmen verpflichtet sind, kann die nicht versicherungspflichtige Person mit einer erheblichen Beitragsrückerstattung rechnen. Diese Erstattungen können je nach Einkommen schnell sechsstellige Beträge erreichen. Diese stehen dann für eine individuelle, ggf. ertragreichere Anlage zur Absicherung persönlicher Risiken und der Altersvorsorge zur Verfügung.
Aufgrund der Vielschichtigkeit der bestehenden Judikatur verbietet sich jede pauschale Betrachtungsweise. Jeder Einzelfall ist daher einer individuellen Prüfung zu unterziehen. Gleichwohl sind nach der bisherigen Rechtsprechung Anhaltspunkte erkennbar, die bei der Beurteilung, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt oder nicht, helfen können.
Hiernach ergibt sich ein möglicher schematischer Überblick wie folgt:
1. Gesellschafter:
a) starke Gründe für die Sozialversicherungsfreiheit:
- alleinvertretungsberechtigt oder gem. § 181 BGB befreit
- freie Entscheidung über Ort, Umfang und Dauer der Arbeitsleistung
- Gewährung von Darlehen / Bürgschaften an das Unternehmen
b) weitere Indizien für die Sozialversicherungsfreiheit:
- Gewinnbeteiligung / Bezug von Tantiemen
- maßgeblicher Einfluss auf die Führung der Gesellschaft durch überragende fachliche Kompetenz
- ausschließliche Eigenverantwortung für zumindest ein Aufgabengebiet oder einen Betriebsteil
- wesentliche Mitwirkung am Aufbau des Unternehmens als Gründungsgesellschafter
2. Gesellschafter-Geschäftsführer:
a) starke Gründe für die Sozialversicherungsfreiheit:
- Vertretungsbefugnis für das Unternehmen
- freie Entscheidung über Ort, Umfang und Dauer der Arbeitsleistung
b) weitere Indizien für die Sozialversicherungsfreiheit:
- Befreiung gem. § 181 BGB
- Gewinnbeteiligung / Bezug von Tantiemen
- maßgeblicher Einfluss auf die Führung der Gesellschaft durch überragende fachliche Kompetenz
- ausschließliche Eigenverantwortung für zumindest ein Aufgabengebiet oder einen Betriebsteil
- Gewährung von Darlehen und/oder Bürgschaften an das Unternehmen
3. Geschäftsführer:
a) starke Gründe für die Sozialversicherungsfreiheit:
- Alleinvertretungsbefugnis für das Unternehmen
- freie Entscheidung über Ort, Umfang und Dauer der Arbeitsleistung
- überragende Stellung aufgrund alleiniger Markt- und Branchenkenntnisse
- Befreiung gem. § 181 BGB
b) weitere Indizien für die Sozialversicherungsfreiheit:
- Unternehmen ist Umwandlungsergebnis der ehemaligen Firma des Geschäftsführers
- faktische alleiniger Entscheidungsträger vor Ort aufgrund räumlicher und/Oder organisatorischer Trennung von anderen Unternehmensteilen
- wesentliche Mitwirkung am Aufbau des Unternehmens als Gründungsmitglied
4. Familienangehörige
a) starke Gründe für die Sozialversicherungsfreiheit:
- Gewährung von Darlehen und/oder Bürgschaften an das Unternehmen
- Beteiligung am Anlagevermögen (Betriebsgebäuden, technischen Anlagen und Maschinen oder Betriebsgrundstücken)
- faktisch keine Weisungsbefugnis des Betriebsinhabers, Familienbeziehung steht im Vordergrund
- als mitarbeitender Angehöriger freie Entscheidung über Ort, Umfang und Dauer der Arbeitsleistung
- keine betriebliche Eingliederung wie eine fremde Arbeitskraft
b) weitere Indizien für die Sozialversicherungsfreiheit:
- maßgeblicher Einfluss auf die Betriebsleitung aufgrund fachlicher Überlegenheit
- Gewinnbeteiligung und Tantiemenbezugsrecht
Bitte beachten Sie, dass die vorstehende Einordnung lediglich der groben Orientierung zu dienen bestimmt ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kommt es ausschließlich auf die Umstände des Einzelfalls an. Eine schematische Betrachtung verbietet sich somit, es kommt stets auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an (vgl. BSG, Urteil vom 29.03.1962, 3 RK 83/59).
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