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Honorarsätze


Angemessene Vergütung

 

Hervorragende Dienstleistung und individueller Service müssen angemessen vergütet werden. Die Frage der Angemessenheit richtet sich nach folgenden Kriterien:

 

Wert der Angelegenheit

Aufwand

Schwierigkeitsgrad

Komplexität des Sachverhaltes

Ggf. gefordertes Spezialwissen

Haftungsrisiko

 

Gesetzliche Vergütung nach dem RVG

Die Höhe der gesetzlichen Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) richtet sich in dem gerichtlichen Bereich nach dem Streitwert, d.h. die Höhe des Honorars orientiert sich an dem Wert des betroffenen Sachverhalts. Dies hat zur Folge, dass die gleiche Tätigkeit in einer Angelegenheit umso teurer ist, je höher der Streitwert ist. Dies wird insbesondere mit dem einer Angelegenheit innewohnenden Haftungsrisiko begründet.

 

Kein Erfolgshonorar

Gemäß § 49b BRAO (Bundesrechtsanwaltsordnung) ist es unzulässig, weniger als die gesetzliche Vergütung zu verlangen (soweit das RVG dies nicht ausnahmsweise und ausdrücklich zulässt). Erfolgshonorare und / oder Erfolgsbeteiligungen (quota litis) sind gesetzlich verboten, wenn sie das RVG nicht ausdrücklich zuläßt..

 

Individuell

Im außergerichtlichen Bereich gibt das RVG ausnahmsweise die Möglichkeit,  Pauschal- und / oder Zeitvergütungen zu vereinbaren, die im Einzelfall unter bestimmten Voraussetzungen sogar niedriger sein darf, als die gesetzlichen Gebühren. Entsprechend dem individuellen Charakter unserer Dienstleistung bieten wir daher auch bei der Honorierung - soweit gesetzlich zulässig - maßgeschneiderte Lösungen. Nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung bieten wir dort wo es angezeigt ist, unsere Leistung auch zu einer pauschalen Honorierung oder zu einer Honorierung nach Zeitaufwand an.

 

Pauschale Vergütung

Bei klar abzugrenzenden Projekten oder klar definierbaren Teilbereichen einer Gesamtleistung ist die Vereinbarung einer pauschalen Honorierung - soweit gesetzlich zulässig - für den Mandanten oft angenehmer. Sie erleichtert ihm die Kalkulierbarkeit der juristischen Dienstleistung in einem Gesamtprojekt.

 

Vergütung nach Aufwand

Bei wiederkehrender Beratungsleistung, bei Dauermandaten sowie bei Vertragsgestaltungen bietet sich - soweit gesetzlich zulässig - eine Vergütung nach Aufwand an. Diese Vergütungsform stellt bei uns im außergerichtlichen Bereich den Regelfall dar.

Der Honorarsatz variert nach den oben genannten Kriterien zwischen EUR 220,00 und EUR 350,00 (jeweils zzgl. Auslagen und gesetzlicher MwSt.), je nach Tätigkeit und Qualifikation des tätigen Anwalts.

Die dezidierte Dokumentation der erbrachten Leistung ist genauso selbstverständlich, wie die Aufwandsschätzung vorab oder rechtzeitige Benachrichtigung, wenn vorher vereinbarte Stundenbudgets erreicht werden.

 

Erstberatung

Für eine Erstberatung fallen maximal EUR 190,00 zzgl. Auslagenpauschale und MwSt. an.

 

Prozessvertretung

Die klassische forensische Anwaltstätigkeit, nämlich die Vertretung vor den Gerichten, muss nach den Gebühren abgerechnet werden, die das RVG vorschreibt. Die Höhe der Gebühren richtet sich dabei immer nach dem Streitwert. In Arbeitsgerichtsprozessen ist zu beachten, dass es - im Gegensatz zu allgemeinen Zivilprozessen vor den ordentlichen Gerichten - in der ersten Instanz keine Kostenerstattungspflicht der unterliegenden Partei gibt, mit der Folge, dass die Parteien in der ersten Instanz ihre Kosten immer selbst  zu tragen haben.

 

 

Sprechen Sie uns gerne an, wir würden uns freuen, Ihnen hier weitere Auskünfte zu geben.


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