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Veröffentlichungen


Keine Anerkennung haushaltnaher Dienstlestungen bei Barzahlung (BFH Urt. v. 20.11.2008, Az: VI R 14/08)

8-07-09 12:00

 

Aufgepasst bei der Bezahlung sog. haushaltsnaher Dienstleistungen (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 20.11.2008, Az: VI R 14/08)!
Mit dem oben genannten Urteil hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Aufwendungen für sog. haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35 a EStG nur dann abzugsfähig, also von der Steuer absetzbar sind, wenn die Bezahlung unbar erfolgt ist.
Zunächst nicht sonderlich verblüffend, ist doch das Argument, der Bezahlungsvorgang müsse nachvollziehbar sein und damit Steuerhinterziehung bzw. Verkürzung und nach der Begründung des Gesetzes der Schwarzarbeit entgegengewirkt werden, ohne weiteres nachvollziehbar.
Der Kläger im entschiedenen Fall hatte jedoch eigentlich alles richtig gemacht. Der Handwerker hatte nach schlechten Erfahrungen mit der Zahlungsmoral auf Barzahlung bestanden. Der Kläger hatte sich also die Bezahlung unmittelbar auf der Rechnung quittieren lassen und im Verfahren lag gar eine die Bezahlung bestätigende Erklärung des Steuerberaters des Handwerkers vor.
Dies spielte jedoch alles keine Rolle. Der Wortlaut der Vorschrift gebe auch in solchen Fällen eine Gleichstellung von Zahlungen ohne eine bankmäßige Dokumentation durch die Einschaltung eines Kreditinstitutes nicht her.
Der Kläger sei auch nicht in seinen Grundrechten verletzt, denn die Gesetzesbegründung trage die vorgenommene Ungleichbehandlung von baren und unbaren Zahlungen hinreichend.
Für Sie kann dass nur bedeuten, dass Sie, um in den Genuss der Steuervergünstigungen zu kommen selbst Ihr Kindermädchen, die Haushaltshilfe, den Handwerker etc. unbedingt per Banküberweisung oder –einzug bezahlen sollten. Anderenfalls kann Ihnen Ihr Finanzamt die Anerkennung der Ausgaben verweigern. Nachdem es sich um eine höchstrichterliche Entscheidung handelt, ist auch ein Vorgehen gegen solche ablehnenden Entscheidungen Ihres Finanzamtes kaum noch Erfolg versprechend.

RA Lührs


 

RA LÜHRS

 


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