Die Reform der Kontopfändung – Gesetzentwurf und Stand des Gesetzgebungsverfahrens - VuR 2008, S.364 ff.
Trotz der Bedeutung des Girokontos für die Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben, ist in Deutschland auch 13 Jahre nach der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) die Versorgung eines Teils der der Bevölkerung mit einem Girokonto nicht gewährleistet. Wesentlicher Einwand gegen die Eröffnung oder Fortführung eines Girokontos ist die Kontenpfändung, weil sie zu einer Blockierung des Kontos führt und dies nach der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses ein Ablehnungs- bzw. Kündigungsgrund ist. Die Bundesregierung hat daher ein Maßnahmenbündel vorgeschlagen, zu dem als tragendes Element eine Reform des Kontopfändungsrechts gehört. Der Regierungsentwurf zeigt mit der Schaffung des „P-Kontos“ Ansätze hinsichtlich einer Vereinfachung des Kontopfändungsrechts, die den betroffenen Verbrauchern und den Banken zugute kommen werden. Der Entwurf allein wird jedoch das Problem der Kontolosigkeit nicht beseitigen. Die überwiegend von Bankseite vorgetragenen Kritikpunkte am Gesetzentwurf sollten jedenfalls nicht zum Anlass genommen werden, das Vorhaben jetzt noch zu stoppen. A. Bedeutung des Girokontos Der bargeldlose Zahlungsverkehr ist aus der modernen Geldgesellschaft nicht mehr wegzudenken. Im Jahr 2003 tätigte in Deutschland jeder Einwohner durchschnittlich 163 unbare Transaktionen, d.h. Überweisungen, Lastschriften Kartenoder Scheckzahlungen. Die privaten Haushalte wickeln ihre regelmäßigen Zahlungen nahezu ausschließlich über das Girokonto ab. Hierzu gehören die Zahlung der Miete, der Strom-, Wasser- und Telekommunikationsrechnungen und die Entgegennahme des Arbeitseinkommens. Das Girokonto ist somit wie ein Personalausweis im Wirtschaftsverkehr und für die Integration auf dem Arbeitsmarkt unentbehrlich. Die Bundesregierung folgert hieraus, dass Girokonten ein „unverzichtbares Vehikel“ für die Teilhabe am bargeldlosen Zahlungsverkehr darstellen und damit die wirtschaftliche Handlungsfreiheit des Einzelnen gewährleisten. Über diese Bedeutung des Girokontos besteht bei den beteiligten Gruppen weitgehende Einigkeit. Bereits 1995 sprach der Zentrale Kreditausschuss (ZKA), in dem die fünf Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft zusammengeschlossen sind, die Empfehlung aus, allen Bevölkerungsgruppen ein so genanntes „Girokonto für Jedermann“ bereitzustellen. B. Ausmaß der Kontolosigkeit in Deutschland Seit der Empfehlung sind 13 Jahre vergangen. Die Anbieterseite stellt selbst zwar keine Zahlen zu der Anzahl gekündigter Girokonten und zur Kontolosigkeit zur Verfügung. Sie erhebt aber die Anzahl der „Konten für Jedermann“ und leitet aus der Tatsache, dass sich deren Bestand zwischen 1999 und 2006 von 1,1 Mio. auf 2,0 Mio. Konten erhöht hat, einen erheblichen Rückgang ab. Demgegenüber beurteilen die Schuldnerberatungsstellen die Versorgungslage mit Girokonten bei Überschuldeten als prekär. Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat kürzlich eine Befragung bei einzelnen Schuldnerberatungsstellen zur Einschätzung der Situation rund um das Girokonto durchgeführt. Die Rückmeldungen ergeben, dass je nach Beratungsstelle zwischen 8% und 68% der Ratsuchenden kein eigenes Girokonto zur Verfügung haben. Die Bundesregierung hat bisher noch keine Studie zum Ausmaß der Kontolosigkeit in Deutschland in Auftrag gegeben, sondern beschränkt sich auf Appelle an die Kreditwirtschaft. Die Betroffenheit lässt sich aber aus repräsentativen Erhebungen der Schuldnerberatungsstellen hochrechnen. Eine aktuelle Studie des Hamburger Instituts für Finanzdienstleistungen e.V. kommt in einer Auswertung von mehr als 9.000 überschuldeten Haushalten zum Ergebnis, dass im Jahr 2007 immer noch jeder fünfte von Überschuldung Betroffene kein eigenes Konto hatte. Dabei deckt sich die Beobachtung, dass der Anteil der Konten auf Guthabenbasis zwischen 2003 und 2007 von 37 % auf 58 % angestiegen ist, mit den Zahlen der Anbieter. Die Vergrößerung des Anteils an Guthabenkonten hat aber nicht zu einer Abnahme der Kontolosigkeit geführt, die im Jahr 2003 bei 22 % der Überschuldeten lag und im Jahr 2004 bei 19 %. Der Anstieg der Guthabenkonten erfolgte vielmehr auf Kosten der „normalen“ Girokonten, deren Anteil bei den Überschuldeten im Jahr 2003 noch bei 41 % lag und der sich bis 2007 auf 22 % verringerte. Rechnet man den Anteil der kontolosen Überschuldeten auf alle von Überschuldung betroffenen Haushalte hoch, dann ergibt sich für das Jahr 2007 je nach Ansatz eine Zahl von 320.000 bis 700.000 kontolosen Haushalten in Deutschland. Die Zahlen stellen nur eine Untergrenze dar, da Personen ohne Kreditverbindlichkeiten bisher nicht erfasst werden können. C. Geltendes Recht der Kontopfändung als Hauptursache der Kontolosigkeit Als Hauptgrund von Kontokündigungen sehen die Verbraucherverbände wie auch die Bankwirtschaft die Kontopfändung. Nach Aussagen der Kreditwirtschaft und der AG SBV wurden in ca. 60% der Fälle Konten wegen bestehender Kontenpfändungen gekündigt. Der ZKA sieht in seiner Empfehlung die Pfändung des Girokontos allein hingegen nicht als ausreichenden Grund für die Kontokündigung bzw. als Ablehnungsgrund einer Kontoeröffnung. Gleichzeitig führt er aber die Blockade des Girokontos durch Handlungen vollstreckender Gläubiger als Unzumutbarkeitsgrund der Fortführung bzw. Eröffnung eines Girokontos an. Wörtlich heißt es in der Empfehlung: „Das Kreditinstitut ist nicht verpflichtet, ein Girokonto für den Antragsteller zu führen, wenn dies unzumutbar ist. In diesem Fall darf die Bank auch ein bestehendes Konto kündigen. Unzumutbar ist die Eröffnung oder Fortführung einer Kontoverbindung insbesondere, wenn (…) die bezweckte Nutzung des Kontos zur Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht gegeben ist, weil z.B. das Konto durch Handlungen vollstreckender Gläubiger blockiert ist oder ein Jahr lang umsatzlos geführt wird (…)“. Ähnliche Tatbestände finden sich in einigen Sparkassenverordnungen der Länder. Um zu verstehen, warum es nach der Pfändung des Girokontos häufig zur Blockade desselben und damit zu dessen Kündigung kommt, ist die Kenntnis über die Abläufe nach dem herkömmlichen Kontenpfändungsrecht erforderlich. Nachfolgend wird daher ein kurzer Überblick über die derzeitige Rechtslage gegeben. Der bestehende Kontopfändungsschutz ist in § 850k ZPO, § 55 SGB I und in § 76a EStG geregelt und unterscheidet zwischen dem Schutz des Arbeitseinkommens einerseits und dem Schutz von Sozialleistungen und Kindergeld andererseits. Der Pfändungsschutz an der Quelle des Einkommens erlischt mit nachfolgenden Einschränkungen, sobald das Einkommen auf ein Girokonto überwiesen wird. Dies gilt grundsätzlich für Arbeitseinkommen im Sinne des §850 ZPO. Der Schuldner muss, um seine Forderung gegen die Bank dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, gem. § 850k ZPO Pfändungsschutz beim Vollstreckungsgericht bzw. bei der Vollstreckungsbehörde beantragen. Bei Sozialleistungen besteht demgegenüber nach § 55 Abs. 1 SGB I für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift auf dem Konto des Berechtigten Pfändungsschutz. Für das Kindergeld gilt gem. § 76a EStG entsprechendes. Nach der Regelung des Absatz 2 der zitierten Vorschriften ist das Geldinstitut dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus dem von der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur insoweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, dass das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist. Für die Zeit nach Ablauf der Frist kann der Schuldner gem. §55 Abs.4 SGBI bzw. gem. 76a Abs. 4 EStG mit der Erinnerung des § 766 ZPO für den unpfändbaren Teil der Leistung Pfändungsschutz geltend machen. Die bestehende Rechtslage setzt also ein Aktivwerden des Schuldners für den Fall voraus, dass die Gläubiger im Wege der Kontenpfändung auf das Konto zugreifen. Anderenfalls muss das Kreditinstitut ihrem Kunden Verfügungen über Gutschriften verweigern, falls diese nicht als Sozialleistungen für die Dauer von sieben Tagen gem. § 55 SGB I geschützt sind oder der Schuldner nicht binnen der 14-Tages-Frist des § 850k ZPO einen Freigabebeschluss des Vollstreckungsgerichts oder des vollstreckenden Gläubigers erwirkt. Hierdurch kommt es zu einer „Blockade“ des Zahlungsverkehrs und dadurch wiederum häufig zu Kündigungen, wobei durch die Banken auf die entsprechende Unzumutbarkeitsregelung der ZKA- Empfehlung verwiesen wird. Als Grund für die Kündigung wird zudem regelmäßig die nicht kompensierbare Kostenlast der Banken bei Pfändungsversuchen genannt. Häufig ist es die Schwäche der Überschuldeten, ihre Situation aktiv in die Hand zu nehmen, die dazu führt, dass Pfändungsschutz nicht gesucht wird. Zudem ist unstrittig, dass der Pfändungsschutz für die Betroffenen zu kompliziert und zu bürokratisch ausgestaltet ist, sodass in der Konsequenz viele von einer Kontopfändung Betroffene zu spät oder überhaupt keinen Gebrauch von den genannten Schutzvorschriften machen. Die bestehenden Regelungen zum Kontenpfändungsschutz begünstigen daher die Kontolosigkeit. D. Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopfändungsschutzes In der Debatte um das Girokonto für Jedermann hat die Bundesregierung im Jahr 2006 eine Handlungsempfehlung abgegeben, die drei einander ergänzende Vorschläge zur Verbesserung der als misslich beschriebenen Lage kontoloser Überschuldeter beinhaltet. Hierzu gehörte die Reform des Kontopfändungsrechts, der Austausch der Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) auf Einrichtung eines Kontos für Jedermann durch eine rechtsverbindliche Verpflichtung der Banken und die Verbindlichkeitserklärung der Schlichtungssprüche der Ombudsmänner für die Banken. Als zentralen Reformpunkt hat die Bundesregierung daraufhin im September 2007 den Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes beschlossen. Der Gesetzentwurf sieht die Schaffung eines neuen so genannten „Pfändungsschutzkontos“ (P-Konto) vor, auf dem ein Basisbetrag in Höhe von 985,15 Euro pfändungsfrei gestellt wird (§ 850k ZPO-E). Das alte Kontopfändungsschutzsystem soll daneben bestehen bleiben und erfährt einige Modifikationen. Es soll nur dann zur Anwendung kommen, wenn das Konto, in das vollstreckt werden soll, nicht als Pfändungsschutzkonto geführt wird (§ 850l Abs. 4 ZPO-E, § 55 Abs. 5 SGB I-E, § 76a Abs. 5 EStG-E). Zu den Modifikationen beim „alten“ Kontenpfändungsschutzsystem gehört ein von zwei auf vier Wochen verlängertes Zahlungsmoratorium (§ 835 Abs.3 ZPO-E). Die Verlängerung soll dazu dienen, dem Schuldner die Geltendmachung seiner Schutzrechte zu erleichtern. Weiterhin soll die Schutzfrist, in der Sozialleistungen bzw. das Kindergeld unpfändbar sind, von sieben Tagen auf vierzehn Tage verlängert werden (§ 55 SGB I-E bzw. § 76a EStG-E). Neu beim herkömmlichen Pfändungsschutz ist die Aufhebung der Pfändung des Guthabens eines Kontos (§ 833a Abs.2 ZPO-E) auf Antrag des Schuldners, wenn nachgewiesen wird, dass dem Konto in den letzten sechs Monaten vor Antragstellung ganz überwiegend nur unpfändbare Beträge gutgeschrieben worden sind und glaubhaft gemacht wird, dass auch innerhalb der nächsten zwölf Monate nur ganz überwiegend unpfändbare Beträge zu erwarten sind. Die Modifikationen am „alten“ Kontenpfändungsschutzsystem bringen Erleichterungen für den Schuldner. Da das System unverändert das Aktivwerden der Schuldner verlangt, ist allein aufgrund der genannten Gesetzesänderungen wohl nicht mit einem deutlichen Rückgang blockierter Konten zu rechnen. Damit ist auch nicht zu erwarten, dass die Kontokündigungen deswegen deutlich zurückgehen werden. Anders könnte es sich hinsichtlich des neu eingeführten P-Kontos verhalten, bei dem der Schuldner, sieht man einmal vom Antrag auf Einrichtung des P-Kontos ab, nicht selbst aktiv werden muss, um Pfändungsschutz zu erhalten. Nach dem Regierungsentwurf kann der Kunde jederzeit von seinem Kreditinstitut verlangen, dass sein Konto als „P-Konto“ geführt wird, oder dies bei Einrichtung eines neuen P-Kontos mit seiner Bank vereinbaren. Der Kunde hat zu versichern, dass er kein weiteres Konto als Pfändungsschutzkonto führt (§ 850k ZPO-E). Nach Einrichtung oder Umwandlung in ein P-Konto, wird auf diesem automatisch in Höhe eines Sockelbetrags von 985,15 EURO Pfändungsschutz gewährt. Dies entspricht dem Freibetrag für alleinstehende Personen bei der Pfändung des Arbeitseinkommens nach § 850c Abs. 1 ZPO. Der Pfändungsschutz wird jeweils für die Dauer eines Kalendermonats gewährt (§ 850k Abs. 1 ZPO-E). Nicht vollständig verbrauchte Beträge können auf den folgenden Kalendermonat übertragen werden (§ 850k Abs. 3 Satz 1 ZPO-E), um dem Schuldner das Ansparen kleinerer Beträge zu ermöglichen und dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bestimmte Zahlungen nicht monatlich, sondern in größeren Abständen zu erbringen sind. Hierzu gehören etwa Versicherungsbeiträge. Der Sockelfreibetrag wird bei bestehenden Unterhaltsverpflichtungen des Kontoinhabers auf Antrag erhöht, und zwar um die in § 850c Abs. 1 Satz 2 vorgesehenen Beträge (§ 850k Abs. 2 ZPO-E). Dies entspricht für die erste unterhaltsberechtigte Person einem Betrag von 370,76 Euro, für die zweite bis fünfte Person einem Betrag von jeweils 206,56 Euro. Der Nachweis der Unterhaltspflicht kann durch Vorlage einer Bescheinigung des Arbeitgebers, der Familienkasse, des Sozialleistungsträgers oder einer geeigneten Person oder Stelle im Sinne des § 305 Abs.1 Nr.1 InsO erbracht werden (§ 850k Abs. 5 Satz 2 ZPO-E). Liegen die genannten Voraussetzungen vor, berücksichtigt das Kreditinstitut von sich aus „automatisch“ die Freibeträge und ist dem Schuldner zur Leistung aus dem nicht von der Pfändung erfassten Guthaben verpflichtet (§ 850k Abs. 5 Satz 1 ZPO-E). Einer gerichtlichen Entscheidung hierüber bedarf es grundsätzlich nicht mehr. Das neue Pfändungsschutzsystem über das P-Konto bringt daher grundsätzliche Erleichterungen für den Schuldner. Es kann in vielen Fällen die Kontenblockade bei Pfändungsversuchen verhindern. Dies hätte einen positiven Einfluss auf die Anzahl der Kündigungen bei Girokonten. Voraussetzung für einen Rückgang der Kontenkündigungen wäre aber, dass sich die Nutzung dieser Konten nach Einführung des Gesetzes etabliert. Als problematisch für die Betroffenen erscheint, dass der Gesetzentwurf keinen Anspruch auf Einräumung eines P-Kontos postuliert. Dies könnte zum Anlass genommen werden, die Einrichtung eines P-Kontos zu verweigern. Zumindest dann, wenn noch keine Vollstreckungsmaßnahmen das Konto blockieren, sollte aber bei bestehenden Girokonten einer Umwandlung auch aus Sicht der Banken nichts im Wege stehen. Ein Unzumutbarkeitsgrund nach der ZKA-Empfehlung ist dann nicht gegeben. Für den Fall, dass durch die Einführung des neuen P-Kontos die Zahl kontoloser Personen nicht oder unwesentlich zurückgeht, sollte die Bundesregierung das Recht auf ein Girokonto, wie etwa in Frankreich, rechtsverbindlich gestalten. E. Stocken des Gesetzgebungsverfahrens? Die im Ergebnis positiven Regelungen des reformierten Kontenpfändungsrechts könnten nach Mitteilung des Bundesministeriums der Justiz bei verzögerungsfreiem Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende des Jahres Gesetz werden. Das neue Recht könnte so frühestens Mitte 2009 zur Anwendung kommen, da der Regierungsentwurf eine sechsmonatige Übergangsfrist vorsieht (Artikel 7 RegE). Nach der im April erfolgten Expertenanhörung im Rechtsausschuss könnte die Kontenpfändungsreform verzögert oder „gestoppt“ werden. Anlass hierfür soll unter anderem der Einwand der Banken sein, dass eine Missbrauchsgefahr bei Einführung des P-Kontos bestünde, indem Pfändungsschutz doppelt, und zwar an der Quelle und auf dem Konto, in Anspruch genommen werden kann. Die Schuldner könnten sich so ihr Arbeitseinkommen in bar auszahlen lassen und das P-Konto für den Schutz anderer Einkünfte verwenden. Eine empirische Grundlage für diese Befürchtung ist allerdings nicht ersichtlich. Zum einen gibt es naturgemäß noch keinen Beleg für eine solche Annahme der Unredlichkeit der Schuldner. Weiterhin finden Kontenpfändungen überwiegend bei überschuldeten Personen statt. Diese sind zu mehr als 80 % von Armut betroffen. Das durchschnittliche Einkommen der Überschuldeten liegt bei nahezu allen Haushaltstypen noch unterhalb des durchschnittlichen Einkommens der von Armut betroffenen jeweiligen Haushaltsform. Die Schuldner haben insofern ganz überwiegend nicht die Möglichkeit, verschiedene Einkommensquellen im Ergebnis über den Pfändungsfreibetrag hinaus in Anspruch zu nehmen, da Einkommen in dieser Höhe gar nicht zur Verfügung steht. Hinzu kommt, dass laufende lebenswichtige Zahlungen der Schuldner nur über das Girokonto getätigt werden können und das Geld so wieder auf das Girokonto eingezahlt werden müsste. Schließlich wäre ein missbräuchliches Verhalten der Schuldner gem. §§ 263 und 288 StGB strafbar. Weiterhin wird eingewandt, dass die Regelungen des P-Kontos sich lediglich auf Guthaben beschränken und demgegenüber Konten, die im Soll stehen, nicht erfasst werden, da sich der Schutz nach dem Gesetzeswortlaut lediglich auf Guthaben bezieht. Sollte sich die Befürchtung bestätigen, dass durch den Bezug auf Guthaben sich die Nutzung nicht durchsetzt, müsste nachgebessert werden. Zu denken wäre daran, zwischen einem „ruhenden“ und einem „aktivierten“ P-Konto zu unterscheiden. Das ruhende P-Konto würde durch die erste Zwangsvollstreckungsmaßnahme zu einem „aktivierten“ P-Konto werden mit der Folge, dass die Bank den Kontokorrentkredit als eigene Forderung auf ein anderes Konto ausbuchen und das P-Konto so auf „Null“ bringen müsste, welches hierdurch zu einem reinen Guthabenkonto würde (Mehrkontenlösung analog zu den Regelungen bei Krediten im Verzug). Die Bank wäre so auf dem Kreditkonto wie ein Gläubiger zu behandeln und gleichzeitig weiterhin Drittschuldner bezüglich der Forderungen auf dem P-Konto. Als letzter Einwand wird die hohe Kostenbelastung der Kreditinstitute durch die P-Konten genannt. Das Problem liegt darin, dass einzelne Banken bei großzügiger Kündigungspraxis verstärkt diejenigen Kunden anziehen könnten, bei denen P-Konten aktiviert werden. Dadurch entstünde ein Wettbewerbsnachteil, der durch höhere Kosten bei den Konten insgesamt bedingt wäre. Es stünde daher zu befürchten, dass die Anbieter gepfändete P-Konten kündigen oder gar nicht erst eröffnen werden. Die Befürchtung sollte aber kein Grund dafür sein, die Einführung des Kontos zurückzustellen. Eine Lösungsmöglichkeit des Problems könnte sein, dass die Banken zur Kontenbereitstellung rechtlich verpflichtet werden und die Kreditwirtschaft nach ihrem Bestand an P-Konten allgemein in einen Ausgleichsfonds (ähnlich dem Einlagensicherungsfonds) einzahlen müsste, aus dem die erhöhten Aufwendungen zu entnehmen wären. F. Schluss Die Novellierung des Kontopfändungsschutzes bringt für Kunden und Banken Erleichterungen. Der Gesetzentwurf ist zudem im Ansatz geeignet, Kontokündigungen wegen Vollstreckungsversuchen der Gläubiger zu verringern. Er ist allein aber nicht in der Lage, das Problem der Kontolosigkeit in Deutschland zu lösen. Dies könnte nur durch die Umsetzung des zweiten Vorschlags der Bundesregierung aus dem Jahr 2006 erreicht werden. Dazu müsste die Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) für ein Girokonto für Jedermann durch eine rechtsverbindliche Verpflichtung der Banken ersetzt werden.
MICHAEL KNOBLOCH
