BGH Werbung mit 0,00 EUR
BGH: Werbung „Telefonieren für 0 Cent“ wettbewerbswidrig „Wird in einer an die Allgemeinheit gerichtete Werbeanzeige für einen Telefontarif mit der Angabe „Telefonieren für 0 Cent“ geworben, so sind in der Anzeige die für die Bereitstellung des erforderlichen Telefonanschlusses aufzuwendenden Kosten sowie die monatlich anfallenden Grundgebühren für diesen Anschluss anzugeben“ (amtlicher Leitsatz des Urteils des BGH vom 17. Juli 2008, Az.: I ZR 139/05) Der BGH hat mit einem am 03.12.2008 veröffentlichten Urteil vom 17. Juli 2008 (Az. I ZR 139/05) bekräftigt, dass eine Werbung „Telefonieren für O Cent“ gegen die Grundsätze der Preisangabenverordnung (PAngV) und damit gegen die §§ 3,4 Nr. 11 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) verstößt und damit wettbewerbswidrig ist. Nach § 1 Abs.3 S.1 der PAngV hat derjenige, der Letztverbrauchern gegenüber Waren oder Dienstleistungen gewerbsmäßig anbietet oder unter Angabe von Preisen bewirbt, die dafür zahlenden Endpreise anzugeben. Bei Leistungen können, soweit dies üblich ist, gemäß § 1 Abs.3 S.1 PAngV stattdessen Verrechnungssätze angegeben werden. Die Angaben müssen nach § 1 Abs.6 S.1 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen. Allerdings gelten diese Anforderungen allein nur für die unmittelbar angebotenen oder beworbenen Produkte. Sie sollen – so der BGH weiter – dagegen nicht auch für Waren oder Dienstleistungen gelten, die lediglich für die Verwendung der angebotenen oder beworbenen Produkte erforderlich oder mit diesen kompatibel seien. Unter Hinweis auf eine frühere BGH-Entscheidung (BGH vom 20.12.2007 zum Az.: I ZR 51/05 – Werbung für Telefondienstleistungen) stellte der Bundesgerichtshof allerdings heraus, dass der Werbende gleichwohl nicht verpflichtet sei, Preise solcher weiterer erforderlicher oder kompatibler Produkte anzugeben, selbst wenn er diese Leistungen in seinem Angebot habe und daher gegebenenfalls mit bewerbe. Im vorliegenden Fall ging es um die Werbung für einen „XXL“-Tarif eines großen Telefonnetzbetreibers, bei dem die Kunden bei Buchung dieses Tarifs ohne Verbindungsentgelte am Wochenende und an Feiertagen im City- und Deutschlandtarif telefonieren können sollten. In dem sog. „Sternchenhinweis“ wurde lediglich angegeben, dass lediglich ein höherer Grundpreis von EUR 9,22 zu zahlen sei, auf die anfallenden Anschlusskosten bei Einrichtung eines solchen Anschlusses bzw. auf die zusätzlich anfallenden Grundgebühren wurde nicht hingewiesen. Deshalb urteilte der BGH auch, dass in einer solchen Werbung, die sich auf kombinierte Leistungen beziehe, die aus Sicht der angesprochenen Verbraucher als einheitliches Leistungsangebot und Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses erscheinen, auch der sich auf ein solches einheitliches Leistungsangebot insgesamt beziehende Endpreis angegeben werden muss. Insbesondere dürfe in der Werbung nicht allein das Versprechen unentgeltlicher Teilleistungen herausgestellt werden, ohne gleichzeitig in klarer Zuordnung auf das Entgelt hinzuweisen, das für den anderen Teil des Kopplungsangebot verlangt werde. Wenn ein Endpreis nicht gebildet werden könne, weil der Preis der angebotenen Leistungen von Umständen abhänge, die variabel seien, so müssen im Hinblick auf § 1 Abs.2 und Abs.6 PAngV die einzelnen Preisbestandteile angegeben werden (vgl. BGHZ 139, 368, 375 f. – Handy für 0,00 DM). Der BGH ließ auch nicht den Einwand gelten, dass sich die Werbung angeblich erkennbar nur an die Kunden richten würde, die bereits einen entsprechenden Anschluss des Telefonnetzbetreibers hätten, denn der Bundesgerichtshof stellte fest, dass sich die Werbung erkennbar auch an die Allgemeinheit und damit auch an Kunden richte, die noch nicht Inhaber eines Telefonanschlusses bei dem betroffenen Netzbetreiber seien oder beispielsweise aufgrund eines Umzuges einen neuen Anschluss einrichten lassen wollten. Der Werbende – so der BGH – muss deutlich machen, mit welchen wirtschaftlichen Belastungen der Kunde tatsächlich rechnen müsse (vgl. BGHZ 151, 84, 89 – Kopplungsangebot I; BGH in GRUR 2002, 979, 981 – Kopplungsangebot II). Dementsprechend sollte bei Preiswerbungen stets genau geprüft werden, ob die Werbung die gesetzlichen Erfordernisse der Preisangabenverordnung erfüllt. Sollte dies nicht der Fall sein, kann eine solche Werbung gegen das UWG verstoßen und damit von befugten Verbraucherverbänden oder Konkurrenzunternehmen kostenpflichtig abgemahnt werden. Eine solche Abmahnung ist i.d.R. nicht nur mit entsprechendem Ärger, sondern auch mit nicht unerheblichen Kosten verbunden. Sollten Sie weitere Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an! Ihr Ansprechpartner Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
FLORIAN KÖNIG
