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OLG Düsseldorf bestätigt Rechtsprechung, dass Abmahnkosten bei fehlender Vorlage einer Originalvollmacht nicht zu ersetzen sind und lässt Revision zu (OLG Düss, Urteil v. 11.08.2009, Az: I-20 U 253/08).

16-11-09 09:03

 

Mit Urteil vom 11.08.2008, Az: I-20 U 253/08, hat der 20. Zivilsenat des OLG-Düsseldorf seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass § 174 BGB (analog) auf Abmahnungen anzuwenden sei. Der Zivilsenat setzt sich in der Entscheidung ausführlich mit den unterschiedlichen Auffassungen zu der Frage auseinander, ob ein Erstattungsanspruch der Abmahnkosten ausnahmsweise ausscheidet, wenn - trotz berechtigter Abmahnung im Übrigen - keine Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde und die Abmahnung deshalb unverzüglich zurückgewiesen wurde. Letztlich kommt der Senat zu dem bereits mit Entscheidung vom 21.11.2006 (Az: I-20 22/06) gezogenen Schluss, § 174 BGB sei analog anzuwenden und somit scheide ein Erstattungsanspruch in diesen Fällen aus.
Diese Rechtsauffassung wird vom Senat erneut damit begründet, dass die wettbewerbsrechtliche Abmahnung wie die Mahnung eine geschäftsähnliche Handlung sei. Auch die von der Gegenauffassung vertretene Ansicht, dass § 174 BGB (analog) keine Anwendung finden könne, weil die Abmahnung zugleich ein Angebot auf Abschluss eines strfbewehrten Unterlassungsvertrages enthalte, überzeuge nicht. Denn dieses Angebot trete lediglich neben die Abmahnung als geschäftsähnliche Handlung, ohne deren Charater als solche zu ändern. Ferner sei nicht erkennbar, dass die Beifügung einer Originalvollmacht eine erhebliche Mühewaltung erfordere. Demgegenüber sei im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Abmahnung ein berechtigtes Interesse des Abgemahnten gegeben, zu erfahren, ob der Vertreter entsprechend bevollmächtigt sei.
Wegen der in der Rechtsprechung nicht einheitlichen Auffassungen (anders z.B. OLG Köln, WRP 1985,360 ff; OLG Karlsruhe, NJW-RR 1990, 1323 f.; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche.) wurde die Revision zugelassen.

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Oliver Lührs
Rechtsanwalt
und
Fachanwalt für IT-Recht

 

OLIVER LUEHRS

 


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