printlogo

News


BGH: In Fällen des Rücktritts vom Vertrag ist Berechnung von Nutzungsentschädigung nicht europarechtswidrig

6-11-09 11:57

 

Das Verlangen des Verkäufers auf Herausgabe von Nutzungen bzw. Wertersatz gem. § 346 Abs. 1, 2 BGB verstößt in Fällen des Rücktritts vom Vertrag nicht gegen Europarecht (BGH, Urteil v. 16.09.2009, Az: VIII ZR 243/08).
Mit erfreulicher Klarheit ist der Bundesgerichtshof in dieser Entscheidung der Auffassung entgegengetreten, bei einem Verbrauchsgüterkauf verstoße ein Verlangen auf Herausgabe von gezogenen Nutzungen oder die Berechnung von Wertersatz gem. § 346 Abs. 1 BGB grundsätzlich gegen europäisches Recht.
Die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 17. April 2008, Rs. C-404/06, habe lediglich den Fall der Nacherfüllung durch Neulieferung des Verbrauchsgutes zum Gegenstand. Ausdrücklich gestatte der 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchs-güterkaufs (ABl. EG Nr. L 171, S. 12 (Verbrauchsgüterkaufrichtlinie)), die Benutzung der vertragswidrigen Ware im Falle der Vertragsauflösung zu berücksichtigen, so der BGH. Der Käufer könne entspechend im Falle eines Rücktritts verpflichtet sein, gezogene Nutzungen herauszugeben oder hierfür Wertersatz gemäß § 346 Abs. 2 BGB zu leisten.
Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung hat der BGH abgelehnt.

Für Fragen stehen wir selbstverständlich gern zur Verfügung.

Oliver Lührs
Rechtsanwalt
und
Fachanwalt für IT-Recht

 

OLIVER LUEHRS

 


printfooter
dienerreihe 2 | d–20457 hamburg | tel. +49 (0)40 30 39 49-0 | fax +49 (0)40 30 39 49-29 | vanity +49 (0)700 netlawyer | info@net-lawyer.de