OLG Hamburg: Hinweis auf MwSt./Versandkosten nach PAngVO
HansOLG: Verweis auf im Preis erhaltene Umsatzsteuer und hinzukommende Versandkosten am unteren Ende einer Webseite unzulässig Das Hanseatische Oberlandesgericht hat mit einem Beschluss vom 20.05.2008 (Az: 3 U 225/07) entschieden, dass ein Internetversandhändlergegen geltendes Wettbewerbsrecht verstößt, wenn er auf seiner Webseite denHinweis, dass der den Produkten zugeordnete Preis die Umsatzsteuer enthält unddas Versandkosten hinzukommen, nicht unmittelbar und ohne Zuordnung zu den Warenangeboten erteilt. In dem vorliegenden Fall hatte der Versandhändler denim E-Commerce üblichen Hinweis „inklusive Mehrwertsteuer, zuzüglichVersandkosten“ erst am Seitenende erteilt. Diesen Hinweis konnte man erst dann erkennen, wenn man die Seite bis nach unten durchgescrollt hatte. Bei deneinzelnen Abbildungen der Produkte waren zwar Preise angegeben, diese enthielten aber keinen Hinweis darauf, ob Umsatzsteuer enthalten ist oder nichtund ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Auch fehlte der gebräuchliche „Sternchenhinweis“bzw. ein entsprechender Link an den Produkten. Deswegen wurde der Händler kostenpflichtig abgemahnt. Da der Händler mit Hinweis auf das kürzlich ergangene BGH-Urteil zumsog. „Sternchenhinweis“ vom 04.10.2007, Az: I ZR 143/04 – Versandkosten - , die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungablehnte, wurde gegen ihn eine Einstweilige Verfügung erwirkt, die nun vom Hanseatischen Oberlandesgericht bestätigt wurde. Eine solche Darstellung verstoße nämlich gegengeltendes Wettbewerbsrecht, weil sie den Bestimmungen der Preisangabenordnung zuwiderlaufen. Danach – so das HansOLG – sind bestimmte Angaben zu einem Angebot oder zu einer Werbung erforderlich. Wer nämlich Angaben nach der PAngV zu machen hat, ist verpflichtet, diese Angaben dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar oder deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen. Zwar hatte der BGH in seinem grundlegenden Urteil vom04.10.2007, Az: I ZR 143/04 – Versandkosten - , entschieden, dass ein unmittelbarer räumlicher Bezug der Hinweis zu den Abbildungen der Waren undihren Beschreibungen nicht zwingend von der Preisangabenordnung gefordert wird, gleichwohl müssen diese Angaben deutlich erfolgen. Dem Nutzer im Internet ist zwar allgemein bekannt, dass im Versandhandel neben dem Endpreis üblicherweise Liefer- und Versandkosten anfallen können, dies lässt die Pflicht zur Information darüber jedoch nicht entfallen. Der BGH hat entschieden, dass es genüge, wenn die fraglichen Informationen als bald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Seite gegeben werden, die allerdings noch vor Einleitung des Bestellvorgangs notwendig aufgerufen werden muss, da der sog. durchschnittliche Käufer im Versandhandel mit zusätzlichen Liefer-und Versandkosten rechne. Aus diesen Gründen glaubte sich derOnline-Händler im Recht, als er den Hinweis auf die enthaltene Umsatzsteuer und den Hinweis, dass Versandkosten entstehen, am unteren Ende der Webseite aufführte. Weit gefehlt, urteilte das Hamburger Obergericht; Befindet sich der Hinweis erst am Fuße einer Internetseite und wird nur beim Herabscrollen zum Ende der Seite sichtbar, erfüllt eine solche Darstellung das Kriterium „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ nämlich nicht,wenn der Hinweis am Fuß der Seite beziehungslos zu den einzelnen Produktangeboten steht. Durch die mit der Entscheidung angegriffene Darstellunghing es letztlich vom Zufall ab, ob dem Interessenten der am Ende der Bildschirmdarstellung angebrachte Hinweis zur Kenntnis gelangt oder nicht. Die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichtes macht deutlich, dass auch nach der Klarstellung durch den BGH, dass die erforderlichen Angaben nach der Preisangabenordnung nicht immer zwingend direkt neben dem Produkt aufgeführt sein müssen, gleichwohl Versandhändler äußerst sorgfältig ihre Webseite zu gestalten haben, umsämtlichen gesetzlichen Vorgaben zu genügen. Auch wenn man meinen könnte, dass sich inzwischen rumgesprochen haben sollte, dass im Internetversandhandel entsprechende Versandkosten zu tragen sind, sind die gesetzlichen Vorgaben gleichwohl zu erfüllen, mögen die im Einzelnen auch manchmal etwas lästig oder gar überflüssig anmuten. Etwaige Fehler in der Darstellung können durch Wettbewerber kostenpflichtig abgemahnt werden. So kann ein kleiner Fehler inder Darstellung hier schnell ein paar tausend Euro kosten. Rechtsanwalt Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Steuerrecht
Hamburg, im November 2009
FLORIAN KÖNIG M.L.E.
