Zur steuerlichen Berücksichtigung haushaltsnaher Dienstleitungen
...und nochmals "haushaltsnahe Dienstleistungen"
Mit Urteil vom 29.1.2009 hat der BFH (Az: VI R 28/08) die Voraussetzungen der Absetzbarkeit einer Dienstleistung als "haushaltsnah" nochmals konkretisiert und die vorinstanzliche Entscheidung des FG Hamburg bestätigt.
Gem. § 35 a Abs. 2 S. 1 EStG vermindert sich die tarifliche Einkommenssteuer auf Antrag um 20% für die Inanspruchnahme sog. haushaltsnaher Dienstleistungen, wenn diese nicht unter einen anderen Bereich fallen. Die Dienste müssen zudem in einem inländischen Haushalt erbracht werden. Obwohl nicht gesetztlich bestimmt, werden als haushaltsnahe Dienste grundsätzlich solche aufgefasst, die eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung haben und mit dieser im Zusammenhang stehen. Es handele sich um Tätigkeiten, die in regelmäßigen Abständen anfallen und gewöhnlich durch Mitglieder der Haushalts ausgeführt werden.Diverse Beispiele werden vom Gericht im Urteil ausgeführt.
§ 35 a Abs. 2 S. 3 verlange, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung vorlege. Der Rechnungsinhalt sei nicht nach § 14 UStG zu betimmen. Das EStG enthalte keine eigenständige Bestimmung des Rechnungsbegriffes. Der maßgebliche Inhalt wird daher wiederum aus dem Regelungszweck hergleitet (vgl. hierzu BFH, Urt. v. 20.11.2008, Az: VI R 14/08).
Danach müssen sich aus der Rechnung die wesentlichen Grundlagen der steuerlich geförderten Leistungsbeziehung entnehmen lassen, so das Gericht. Nach dem BFH müssen sich demnach
- Leistungserbringer der haushaltsnahen Dienstleitung als Aussteller der Rechnung
- Empfänger der Dienstleistung
- Art der Dienstleistung
- Zeitpunkt der Dienstleistung
- Inhalt der im Haushalt erbrachten Dienstleistung
und
- die dafür vom Steuerpflichtigen geschuldeten Entgelte aus der Rechnung ergeben.
Die hier von der Steuerpflichtigen vorgelegte aufgeschlüsselte Abrechnung eines Wohnstiftes, betrachteten die Gerichte im Gegensatz zum Finanzamt insofern als ausreichend.
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Oliver Lührs
Rechtsanwalt
OLIVER LÜHRS
