Fünf EURO pro Kontoververfügung zusätzlich zu Überziehungszinsen rechtswidrig - Urteil des LG Frankfurt vom 13.05.2009, Az: 2-02 O 3/09 (nicht rechtskräftig)
Hintergrund der Klage der Verbraucherzentrale Hamburg ist die Praxis der Commerzbank, Ihren Kunden bei einer „geduldeten“ Überschreitung des Dispositionslimits neben hohen Überschreitungszinsen (von zur Zeit 18,74 %) auch noch 5 EUR pro Verfügung zu berechnen. Dies führt in vielen Fällen zu dem Ergebnis, dass die Gesamtkosten für eine Verfügung größer sind als die Verfügungsbeträge.
Die Commerzbank hatte die Pauschale mit erhöhtem Aufwand, den die Ausführung mit sich brächte, begründet. Die Verbraucherzentrale hatte dagegen angeführt, eine Bonitätsprüfung durch die Bank erfolge nicht in jedem Fall, da es bankenüblich sei, über das vereinbarte Limit hinaus auf Girokonten so genannte Schattenlimits, innerhalb derer Verfügungen nicht geprüft würden, vorzuhalten. Zudem läge eine Prüfung der Bonität allein im Interesse der Bank und könne dem Kunden daher nicht in Rechnung gestellt werden. Bei Berücksichtigung der Gebühr als Kreditkosten würde zudem in vielen Fällen die Grenze der Sittenwidrigkeit des Überziehungskredits überschritten werden.
Das Landgericht Frankfurt schloss sich der Meinung der Verbraucherzentrale an und stellte fest, dass ein erhöhter Aufwand, falls er überhaupt entstünde, allein im Interesse der Bank liege. Zudem führte die Anwendung der Klausel insbesondere bei geringen Verfügungsbeträgen zu unsinnigen Ergebnissen, da die Kosten ein Vielfaches der Verfügung betragen könnten. Schließlich sei die Klausel intransparent, weil der Kunde eines Kontos mit Kontoführungspauschale nicht damit zu rechnen brauche, dass er im Kleingedruckten für bestimmte Verfügungen noch Kosten auferlegt bekomme.
MICHAEL KNOBLOCH
