Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung durch zögerliches Verhalten im Prozess - Urteil des OLG Celle vom 29.01.2009, Az: 13 U 205/08
Die Dringlichkeitsvermutung im einstweiligen Rechtsschutz wird nicht nur durch zu langes unbegründetes vorgerichtliches Zuwarten, sondern auch durch zögerliches Verhalten im Prozess widerlegt.
Das OLG Celle urteilte am 29.01.2009, dass die Dringlichkeitsvermutung, die bei einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG zwar grundsätzlich vermutet wird, aber widerlegt sein kann.
Bislang anerkannt war dies für die Fälle, in denen der Antragsteller unbergründet zu lange mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gewartet hatte. Dies wird regelmäßig bei einer unbegründeten Wartezeit von maximal 4 Wochen gesehen. Desto näher der Antragsgegenstand dabei einer Regelung eines endgültigen Zustandes kommt, desto höher sind die Anforderungen. Der Zeitraum ist also nicht fest, sondern hat sich stets am konkreten Einzelfall zu beurteilen.
Das OLG Celle hatte hier einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin sich, wegen (zunächst) fehlender Unterlagen in die Säumnis geflüchtet hatte. Ein solches Verhalten kann prozessual durchaus sinvoll sein, wenn Tatsachenvortrag oder Unterlagen nicht rechtzeitig beigebracht werden können und deshalb die Abweisung des Antrags oder der Klage droht. Das darufhin ergehende Versäumnisurteil bietet dann nämlich die Möglichkeit diesen Vortrag bzw. die Vorlage der Dokumente nach einem Einspruch gegen das Versäumnisurteil nachzuholen.
Im einstweiligen Rechtsschutz stellt dieses Verhalten nun keine erwägenswerte Option mehr dar. Wie zuvor schon das OLG Hamm (Urteil vom 31.08.2006, Az: 4 U 124/06) hat dass OLG Celle entschieden, dass wenn der Antragsteller ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen lässt, darin zum Ausdruck kommt, dass es ihm mit der begherten Verfügung dochh gar nicht so eilig ist. Dies führt im Ergebnis zu einer Widerlegung der eigentlich zunächst vermuteten Dringlichkeit und somit zur Abweisung des Antrages.
Dies galt im hiesigen Fall sogar, obwohl die Antragsstellerin vorgetragen hatte, krankheitsbedingt nicht in der Lage gewesen zu sein, die Unterlagen rechtszeitig vorzulegen. Ein entsprechendes ärztliches Attest hatte sie allerdings nicht vorlegen können. Wenigstens, so dass OLG hätte sie einen Verlegungsantrag stellen müssen, um den Erlass eines Versäumnisurteils zu vermeiden.
Im Übrigen war hier auch der Verfügungsanspruch nach Auffassung des Gerichts nicht gegeben.
Die Rechtsprechung, die eine Widerlegung der Dringlichkeit bei Erlass eines VErsäumnisurteils gegen den jeweiligen Antragssteller annimmt festigt sich damit weiter. Eine andere Ansicht scheint trotz des Alters der Entscheidung noch das OLG Karlsruhe zu verfolgen (WRP 1986, 232, 234).
OLIVER LÜHRS
